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Johannes Höfer
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hoefer@port7.de
Strafrecht ist nicht gleich Strafrecht: Auch im unternehmerischen Kontext ist es möglich, sich strafbar zu machen und das in ganz unterschiedlicher Art und Weise (sog. „White Collar Crime“).
Auch wenn „White Collar Crime“ weniger aggressiv klingen mag: Wie im allgemeinen Strafrecht kann auch die Verurteilung wegen einer Wirtschaftsstraftat sehr unterschiedlich(en) Ausgang haben/wirken. Auch und gerade eine Wirtschaftsstraftat kann durchaus zu einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führen, vor allem wenn die Tat erhebliche (finanzielle) Schäden angerichtet hat. Deswegen gilt es auch hier, so früh wie möglich professionelle Unterstützung an Bord zu holen, um ein Strafverfahren abzuwenden oder die Folgen möglichst gering zu halten.
In unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Höfer Ihr Ansprechpartner in Wirtschaftsstrafsachen. Er unterstützt Sie im Falle einer Vorladung, bei Hausdurchsuchungen in Geschäftsräumen und zu Hause und selbstverständlich im gesamten Strafverfahren, wenn es zur Anklage kommt.
Subventionsbetrug kommt in sehr unterschiedlichen Bereichen vor und ist – noch immer – auch im Zusammenhang mit Corona-Hilfen für viele Unternehmer ein Thema. Im Falle von Subventionsbetrug haben Personen/Unternehmen unrechtmäßig Subventionen erhalten oder versucht, Subventionen zu erhalten, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen bzw. vorlagen. Dabei gilt ein eigener strafrechtlicher Subventionsbegriff: Die finanzielle Leistung muss zum Teil der Wirtschaftsförderung dienen, auch andere Zwecke können im Vordergrund stehen.
Wegen Subventionsbetrug kann sich strafbar machen, wer
Das bedeutet: Ein Strafverfahren wegen eines vollendeten (!) Subventionsbetrugs kann schon drohen, bevor es überhaupt zu einer finanziellen Bereicherung kommt. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist hier also deutlich schneller überschritten als bei anderen Betrugsstraftaten.
Typische Konstellationen, die zu einer Verurteilung wegen Subventionsbetrug führen können, sind u. a.:
Ihnen wird Subventionsbetrug vorgeworfen?
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Im Falle einer (drohenden) Insolvenz kann für Verantwortliche im Unternehmen die Gefahr bestehen, sich strafbar zu machen: Liegt ein Insolvenzgrund vor, muss die Geschäftsführung bestimmter Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen. Das sieht die Insolvenzordnung ausdrücklich vor. Geht es um Insolvenzverschleppung, kann es im Übrigen schon ausreichen, den Insolvenzantrag fahrlässig nicht zu stellen. Wann ein Insolvenzantrag zu stellen ist, definiert die InsO. Stellen Verantwortliche bei
einen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht korrekt, kann das für Verantwortliche in den Vertretungsorganen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG etc.) ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung zur Folge haben. Privatpersonen und Einzelunternehmer können sich hingegen nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Hier droht im Zweifel aber ein Strafverfahren wegen Betruges, wenn bei Geschäftspartnern Schäden entstehen.
Das Risiko, dass eine Insolvenzverschleppung entdeckt wird, ist groß: Insolvenzgerichte müssen die zuständige Staatsanwaltschaft über jede gewerbliche Insolvenz informieren.
Im Bereich Geldwäsche hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren verschärft: Eine Strafverfolgung ist nun nach § 261 StGB möglich, aber auch nach dem Geldwäschegesetz.
Als Geldwäsche gelten alle Vorgänge, bei denen illegal erworbenes Geld in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird – z. B. Gewinne aus illegalem Drogen- oder Waffenhandel, aber auch aus Steuerhinterziehungen.
Je nach Art und Umfang der Tat kann eine Verurteilung wegen Geldwäsche sehr unterschiedliche Folgen haben: Für einfache Geldwäsche droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ansatzpunkt einer Strafverteidigung kann hier sein, dass man leichtfertig nicht erkannt hat, dass Geld bzw. Gegenstände aus einer Straftat stammen. Denn bei fahrlässiger Geldwäsche drohen deutlich geringere Strafen. Schwere Fälle der Geldwäsche werden hingegen hart bestraft: Es drohen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Haft.
Wichtig ist zu wissen: Fürchtet man, dass ein Strafverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet werden könnte, gibt es eine Möglichkeit, straffrei auszugehen: Mit Selbstanzeige bei den Ermittlungsbehörden ist es möglich, einem Strafverfahren zu entgehen. Das gelingt allerdings nur, wenn die Tat von den Behörden noch nicht „entdeckt“ wurde. Im Zweifel gilt es hier also, sehr schnell aktiv zu werden …
Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet? Sie wollen Geldwäsche selbst anzeigen, um einer Bestrafung zu entgehen?
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (§266a StGB) (sog. Sozialversicherungsbetrug) ist in zweifacher Hinsicht ein besonderer Straftatbestand: Einerseits handelt es sich um ein Sonderdelikt, das nur Arbeitgeber und entsprechend Verantwortliche im Unternehmen (z. B. Geschäftsführer etc.) begehen können. Andererseits ist die Bezeichnung der Straftat etwas irreführend. Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten kann sich nur strafbar machen, wer als Arbeitgeber z. B. Sozialversicherungsbeiträge etc. nicht abführt – mit dem eigentlichen Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer hat der Tatbestand nur selten zu tun.
Insofern kann es in folgenden Konstellationen zu Strafverfahren nach § 266a StGB kommen:
Wie bei der Insolvenzverschleppung ist das Risiko, dass diese Straftat entdeckt wird, nicht unerheblich: Verdachtsfälle können bei Sozialversicherungsträgern schnell auffallen, weil Beiträge zu Stichtagen fällig werden. Aber auch sozialrechtliche Betriebsprüfungen können zur Stolperfalle werden, genauso wie Prüfungen durch die Finanzkontrolle bei Schwarzarbeit (FKS) nach dem SchwarzArbG.
Sie benötigen Unterstützung in einem Strafverfahren, weil Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt haben?