Kartellgeldbuße als Betriebsausgabe?

20. März 2026

Johannes Höfer

⚖️ Kartellbuße als Betriebsausgabe abziehen? Finanzgericht Münster sagt: Nein – und lässt Revision zu.

Das Finanzgericht Münster hat am 12. Dezember 2025 (Az. 4 K 1530/21 F) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Kartellgeldbußen getroffen – ein Thema, das mich schon länger begleitet. Als Finanzbeamter war ich Sachgebietsleiter eines parallel gelagerten Verfahrens aus dem Jahr 2017, das damals ebenfalls mit einer Klageabweisung endete. Die Frage der steuerlichen Abschöpfung von Kartellgewinnen kehrt immer wieder auf die Agenda zurück. Auch wenn ich am aktuellen Verfahren nicht beteiligt war, kommt das Urteil für mich nicht ganz überraschend.

Der Sachverhalt:
Eine GmbH & Co. KG hatte vom Bundeskartellamt wegen Preisabsprachen eine Geldbuße erhalten – im Wege eines sog. Settlements. Der Bußgeldbescheid hielt ausdrücklich fest, dass die Geldbuße „ausschließlich ahndenden Charakter“ habe und kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werde.

Das Unternehmen wollte die Buße dennoch – zumindest teilweise – als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen. Die Argumentation: Über die Bußgeldleitlinien des Kartellamts (tatbezogener Umsatz, Gewinn- und Schadenspotenzial) sei de facto eine Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile eingeflossen.

Die Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage ab. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG (sog. Abschöpfungsausnahme) setzt voraus, dass inkriminierte Einnahmen tatsächlich abgeschöpft wurden – erkennbar an einer betragsmäßigen Korrespondenz zwischen Buße und konkretem wirtschaftlichem Vorteil. Daran fehlte es hier:

Das Kartellamt hatte bewusst auf eine Abschöpfung verzichtet.
Die Bußgeldbemessung orientierte sich am Vorjahresumsatz des Unternehmens, nicht an einem konkret ermittelten Kartellgewinn.
Der Bemessungsparameter „Gewinn- und Schadenspotenzial“ (pauschal 10 % des tatbezogenen Umsatzes) dient der Bewertung des Unrechtsgehalts – nicht der Vorteilsabschöpfung.

Warum das relevant ist:
Seit der GWB-Novelle 2005 können Kartellbußen in Deutschland rein ahndenden Charakter haben – die Abschöpfung läuft über separate Instrumente (§ 34 GWB, § 17 Abs. 4 OWiG). In der Praxis wird davon kaum Gebrauch gemacht. Das Gericht sieht darin keine Lücke, die das Steuerrecht schließen müsste.

Der nächste Schritt:
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen – und ich bin gespannt, ob der BFH seine bisherige Linie hält oder die Argumente der Klägerseite doch noch zum Umdenken bewegen.
Fazit für die Praxis: Wer eine Kartellbuße steuerlich absetzen möchte, braucht klare Belege, dass das Kartellamt tatsächlich wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft hat – bloße Verweise auf die Bemessungsmethodik reichen nicht.

Bei Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Höfer zur Verfügung.

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