Wann und wie haftet der Frachtführer im deutschen Recht?

08. Januar 2026

Thomas W. Kaulbach

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Gutes und endet mit der Ablieferung. Für diesen Zeitraum übernimmt der Frachtführer eine Obhutshaftung – das bedeutet: Die Frachtführerhaftung ist verschuldensunabhängig.

Wie ist die Abgrenzung zwischen einem Spediteur und einem Frachtführer?

Der Spediteur führt die Transporte nicht selbst durch. Das heißt, er verpflichtet sich nicht gegenüber dem Versender, eigenverantwortlich den Transport durchzuführen.

Der Spediteur prüft für seinen Auftraggeber (Versender) die am Markt angebotenen beförderungs- und sonstigen branchenüblichen Leistungen. Er gibt die Preise und Modalitäten der einzelnen Angebote an den Versender weiter. Er handelt demnach im Gegensatz zu dem Frachtführer nicht auf eigene Rechnung, sondern auf fremde Rechnung. Das bedeutet, er nennt dem Versender keinen Festpreis, für den er sich verpflichtet, die Beförderung durchzuführen.. Der Spediteur schuldet dem Versender keinen Erfolg in dem Sinne, dass das Gut auch am Bestimmungsort eintrifft. Als Entgelt erhält der Spediteur lediglich seine Marge, die er zu den tatsächlichen Kosten der Versendung erhebt.

Wann unterliegt ein Spediteur der Frachtführerhaftung?

Der Spediteur organisiert den Transport zu einem Festpreis, den er gegenüber dem Versender nennt.

Sofern es durch den Versender genehmigt ist, kann der Spediteur den Transport des Gutes auch persönlich durchführen. Das bedeutet, er übernimmt die Beförderung durch eigene Fahrzeuge oder er übergibt das Gut an einen Unterfrachtführer, der auf Rechnung des Spediteurs und nicht auf Rechnung des Versenders fährt.

Bei der Sammelladungsspedition handelt es sich darum, dass der Spediteur mehrere Aufträge sammelt und die Güter der verschiedenen Auftraggeber zusammen auf die Reise mit einem Frachtführer schickt

Was fällt unter die Frachtführerhaftung?

Was sind die häufigsten Probleme in der Praxis?

1.Wann beginnt die Obhutshaftung?

Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend für Ihre Haftung. Das Gut gilt als von dem Frachtführer übernommen, wenn er selbst unmittelbaren Besitz an dem Gut hat oder mittelbaren Besitz durch einen von ihn eingesetzten Unterfrachtführer ausübt. Wichtig zu wissen: Es liegt keine Übernahme und damit kein Beginn der Obhutshaftung vor, wenn der Absender das Gut vor dem vereinbarten Zeitpunkt übergibt.

2.Verlust des Gutes

Liegt vor, wenn das Gut total zerstört wurde, nicht mehr auffindbar ist oder wenn das Gut, aus welchen Gründen auch immer, vom Frachtführer nicht mehr an den Empfänger abgeliefert werden kann. Der Verlust wird vermutet, wenn nicht innerhalb von 20 Tagen bei nationalen Transporten und 30 Tagen bei internationalen Transporten nach Ablauf der Lieferfrist das Gut aufgefunden wird.

3.Überschreitung der Lieferfrist

Die Lieferfrist ergibt sich aus der Parteivereinbarung. Ist keine Lieferfrist vereinbart, so gilt gemäß der Legaldefinition des § 423 HGB die Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.

4.Beweislast liegt beim Geschädigten

Der Ersatzberechtigte muss beweisen, dass das Gut im Zeitraum der Obhutshaftung Schaden genommen hat oder verloren gegangen ist. Der Ersatzberechtigte hat daher in vollem Umfang nachzuweisen, dass der Frachtführer das Gut vollzählig und unbeschädigt übernommen hat (§ 286 ZPO).

5.Rechtzeitige Schadensanzeige 

Äußerlich erkennbare Schäden oder Verlust: Anzeige spätestens bei Ablieferung

Versteckte Schäden (z.B. erst nach Öffnen der Verpackung erkennbar): Schadenmitteilung innerhalb von 7 Tagen in Textform

Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen. Das bedeutet, dass allgemeine Angaben ohne jede Umschreibung des Schadens nicht ausreichen, andererseits muss der Schaden aber auch nicht konkret bis in alle Einzelheiten spezifiziert werden.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, verliert der Geschädigte möglicherweise seine Ansprüche.

Umfang des Schadensersatzes

Grundsätzlich ist bei Beschädigung und Verlust des Gutes ausschließlich Wertersatz zu leisten. Das bedeutet: In der Regel sind nur der Substanzschaden und der Verlust zu ersetzen, nicht dagegen mittelbare Schäden wie:

Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe unten).

Gesetzliche Haftungsbegrenzungen

Das Gesetz sieht folgende Haftungsgrenzen vor:

Bei Verlust und Beschädigung

8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) × Rohgewicht/kg

Bei Überschreitung der Lieferfrist

3 × Vergütung für die Beförderung (Fracht)

Bei sonstigen Vermögensschäden

3 × 8,33 SZR × Rohgewicht/kg

Sonstige Vermögensschäden sind solche Schäden, die nicht durch Beschädigung, Verlust oder Lieferfristüberschreitung entstanden sind und keine Sach- oder Personenschäden darstellen. Im Gegensatz zur Obhutshaftung muss hier ein schuldhaftes oder rechtswidriges Handeln im Zusammenhang mit der Beförderung vorliegen.

Wie können die Haftungsgrenzen zugunsten des Frachtführers gesenkt werden?

Durch wirksame AGB

Der Frachtführer kann die Haftungsgrenzen bei Verlust und Beschädigung durch AGB anpassen:

Wichtig: Die gesetzliche Haftungsgrenze bei Überschreitung der Lieferfrist kann nicht durch AGB geändert werden.

Durch individuelle Vereinbarung

Theoretisch möglich, in der Praxis jedoch selten umgesetzt. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Individualvereinbarung sind sehr hoch.

Unter welchen Voraussetzung entfallen alle Haftungsbegrenzungen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können alle Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen komplett entfallen. Gerade hier liegt in der Praxis das größte Risiko für Sie als Frachtführer – und die größte Chance für Versender, den kompletten Schaden inklusive aller Folgekosten ersetzt zu bekommen.

Wenn der Frachtführer den Schaden durch Handeln oder Unterlassen vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten wird, verursacht hat.

Leichtfertiges Handeln liegt vor bei einem besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem der Frachtführer sich in „krasser Weise“ über die Sicherheitsinteressen Ihrer Vertragspartner hinweggesetzt haben.

Praxisproblem: Grobes Organisationsverschulden

In der Praxis wird häufig versucht, dem Frachtführer ein leichtfertiges Handeln in Form eines groben Organisationsverschuldensvorzuwerfen.

Was ist ein grobes Organisationsverschulden?

Ein grobes Organisationsverschulden liegt vor, wenn der Frachtführer den Transport des Gutes nicht so organisiert hat oder überhaupt nicht in der Lage ist, dass das Gut pünktlich, unbeschädigt und in voller Anzahl geliefert werden kann.

Die Beweislast-Falle

Zwar muss grundsätzlich der Geschädigte ein grobes Organisationsverschulden beweisen. In der Rechtsprechung hat sich jedoch die Tendenz herausgebildet, dass trotz dieser Beweispflicht von dem Frachtführer erwartet wird, sich von diesem Vorwurf zu entlasten. Dies wird mit dem Informationsvorsprung begründet.

Was ist die Konsequenz für den Frachtführer?

Kann der Frachtführer nicht ausreichend nachweisen und dokumentieren, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, kann dies ein Anscheinsbeweis dafür sein, dass ein grobes Organisationsverschulden vorliegt.

Das Ergebnis: Vollständiger Wegfall aller Haftungsbeschränkungen – Der Frachtführer haftet unbegrenzt für den gesamten Schaden einschließlich aller Folgekosten.

Unsere Empfehlungen für Sie

Prüfen Sie Ihre AGB

Stellen Sie sicher, dass Ihre AGB:

Dokumentieren Sie systematisch

Um dem Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens zu begegnen, müssen Sie präventive Vorkehrungen treffen und diese lückenlos dokumentieren:

Handeln Sie bei Schadensfällen richtig

Bewahren Sie alle Unterlagen auf, die belegen, dass Sie Ihre organisatorischen Pflichten erfüllt haben. Im Streitfall kann dies den Unterschied zwischen begrenzter und unbegrenzter Haftung ausmachen.

Fazit

Die Frachtführerhaftung im Transportrecht ist komplex und birgt erhebliche finanzielle Risiken. Der Teufel steckt im Detail – insbesondere bei der Frage, ob Ihre AGB wirksam sind und ob Sie ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen haben.

Wir unterstützen Sie gerne bei:

Diese Mandanteninformation gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Frachtführerhaftung. Sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen oder Schadensfällen sprechen Sie uns gerne an.

 

 

 

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