Prüfungsanordnung als erster Schritt zur Betriebsprüfung

14. Oktober 2024

Johannes Höfer

Prüfungsanordnung als erster Schritt zur Außenprüfung

Die Prüfungsanordnung gem. § 194 AO ist der Beginn jeder steuerlichen Außenprüfung wie z.B. der Betriebsprüfung, der Umsatzsteuersonderprüfung oder der Lohnsteueraußenprüfung. Damit  beginnt der Ablauf einer Außenprüfung. Das Finanzamt sagt damit: „Wir kommen und nehmen Ihre steuerlichen Verhältnisse genau unter die Lupe!“

Was wie ein unscheinbares Formblatt daherkommt, kann im Steuerrecht erhebliche Wirkungen entfalten und sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Denn allzu oft lassen sich Feststellungen der Außenprüfung nicht wegdiskutieren, wenn sie erst einmal auf Papier niedergeschrieben wurden. Frei: Was in der Akte steht ist amtlich. Also sollte man überprüfen, ob das Finanzamt prüfen darf.

Prüfungsanordnung – Wie kann ich mich wehren?

Die Anordnung einer Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass man sich gegen diesen wehren kann und muss, wenn er falsch ist. Wehrt man sich nicht, hat der Verwaltungsakt Bestand (sog. Bestandskraft). Der kann dann zwar falsch sein, gilt aber im Verhältnis zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen trotzdem. Also: Überprüfen und wenn falsch:

Einspruch gegen die Prüfungsanordnung

Wie gegen jeden Steuerbescheid kann man auch gegen die Prüfungsanordnung einen Einspruch einlegen. Das geht

  1. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  2. bei dem Finanzamt, das die Prüfungsanordnung erlassen hat und muss
  3. schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

Statt den Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen, kann man ihn auch „zur Niederschrift erklären“, also in das Finanzamt gehen und dort „diktieren“. Davon ist allerdings wegen des dann fehlenden Beweises abzuraten.

Tipp: Wer einen Elster-Account hat, sollte über diesen Einspruch einlegen. Dadurch erhält man den Nachweis des Versands. Wenn der Einspruch dann nicht ankommt, kann man das dem Finanzamt besser nachweisen.

Wann ist die Prüfungsanordnung falsch?

Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung durch das Finanzamt sind gering. Das Finanzamt darf Selbstständige prüfen, teilweise auch sogar Unselbstständige wie z.B. Vermieter, wenn diese besonders hohe Einkünfte haben. Trotzdem kommt es bei der Prüfungsanordnung immer wieder zu Fehlern, wenn z.B.

vorliegen.  Das Finanzamt darf keine Zeiträume prüfen, die schon verjährt sind. Auch bei der Auswahl des Betriebes kann es zu Fehlern kommen, wenn z.B. ein kleiner Betrieb mehrere Prüfungen nacheinander über sich ergehen lassen soll. Auch wenn die Betriebsprüfung nur im Finanzamt erfolgen soll, muss man darüber nachdenken, ob ein Einspruch Sinn macht.

Verwertungsverbot bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

War die Anordnung der Außenprüfung rechtswidrig, dürfen die Erkenntnisse aus dieser Prüfung nicht in Steuerbescheiden ausgewertet werden. Wird z.B. ein Bescheid geändert, weil jemand Betriebseinnahmen nicht erklärt hat oder das Finanzamt Gewinne geschätzt hat, müssen die Steuerbescheide aufgehoben werden, wenn die Betriebsprüfung rechtswidrig war. Ist also die Prüfungsanordnung rechtswidrig, dürfen auf die Prüfung keine geänderten Steuerbescheide ergehen.

Der Kampf um die Prüfungsanordnung lohnt dann besonders, wenn er lange geführt wird und das Finanzamt über diesen Kampf das Interesse verliert oder das Steuerjahr verjährt. Das kann eine Erwägung sein, muss aber genau geprüft sein, damit es nicht wirkungslos verpufft. Aber auch, wenn sonst ein Steuerstrafverfahren droht , kann ein früher Kampf sinnvoll sein. Möglicherweise lässt sich so der Rahmen für eine Selbstanzeige schaffen. Lassen Sie uns sprechen, ob es in Ihrem Fall Sinn ergibt!

Sie haben eine Prüfungsanordnung erhalten? Sprechen Sie uns an, Rechtsanwalt Höfer steht Ihnen als Fachanwalt für Steuerrecht nicht nur in unserer Kanzlei in Münster, sondern bundesweit zur Verfügung.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner