Wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann die Strafe vermeiden, indem er eine Selbstanzeige abgibt. Die ist in § 371 Abgabgenordnung (AO) geregelt. Dabei stellen sich viele Fragen, die die Straffreiheit gefährden können.
Wer in der Vergangenheit eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgegeben hat oder erst gar keine Steuererklärung abgegeben hat, hat sich häufig strafbar gemacht. Wer dann die Entdeckung und die Strafe fürchtet, kann der Strafe entgehen. Der Weg dahin führt über eine Selbstanzeige. Denn:
Wer eine korrekte Selbstanzeige rechtzeitig abgibt, kann nicht bestraft werden!
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zeigen wir im Folgenden kurz auf.
Jeder der Steuern hinterzogen hat, kann diese Korrekturerklärung abgeben. Das bedeutet zunächst einmal, dass jeder eine solche „Anzeige“ erstatten kann, der eine Steuer schuldete und die dazugehörigen Erklärungen nicht richtig oder unvollständig abgegeben hat.
Bei der Einkommensteuer kann das jeder sein, auch Ehegatten. Allerdings sind Ehegatten auch bei einer Zusammenveranlagung nur für Ihre eigenen Angaben und nicht die des Ehepartners verantwortlich.
Als Gesellschafter einer Gesellschaft können Sie unter Umständen gar nicht erkennen, ob Steuererklärungen falsch abgegeben wurden. Können Sie es aber erkennen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie eine Selbstanzeige abgeben können. Es darf aber nicht einfach ins Blaue hinein eine Anzeige erstattet werden, sonst droht eine Strafe wegen falscher Verdächtigung.
Die Beispiele zeigen, dass es nicht immer auf den ersten Blick klar ist, wer überhaupt eine Steuerhinterziehung im Wege der Selbstanzeige bereinigen kann. Wollen Sie es genau wissen, sprechen Sie unseren Fachanwalt für Steuerrecht, Johannes Höfer, an.
Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann solange abgegeben werden, bis
Gerade die Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung kann die Wirksamkeit einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sperren. Ist diese einmal in der Welt kann man eine Selbstanzeige nur noch für andere Jahre und Steuerarten abgeben. Es ist also selbst dann noch nicht unbedingt alles verloren.
Auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sperrt die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Allerdings auch nur für die Jahre und Steuerarten wegen denen ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Wurde z.B. wegen Einkommensteuer 2022 ein Strafverfahren eingeleitet, kann noch für Einkommensteuer außerhalb des Jahres 2022 eine Selbstanzeige abgegeben werden. Auch für die Umsatzsteuer wäre es z.B. noch möglich.
Wenn schon eine Verjährung eingetreten ist, kann keine Selbstanzeige mehr wirksam abgegeben werden. Denn dann kann schon kein Strafverfahren mehr eingeleitet werden, schließlich ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung schon verjährt.
Die Entdeckung der Tat schließt auch eine wirksame Steuerhinterziehung aus. Hat die Steuerfahndung schon durch Ermittlungen herausgefunden, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, weiß sie schon von der Tat. Das ist immer wieder dann besonders problematisch, wenn Daten in großen Mengen von der Steuerfahndung beschafft wurden. Das war z.B. durch den Ankauf der Daten-CDs aus der Schweiz der Fall, dieselben Fragen haben sich aber in Fällen „Airbnb“ oder „bitcoin.de“ gestellt.
Bei allen Fällen von möglichen Korrekturerklärungen wegen Steuerhinterziehung ist Eile geboten. Gerade wenn mit einer Betriebsprüfung oder Entdeckung gerechnet werden muss, sollte es schnell gehen! Sprechen Sie unseren Fachanwalt für Steuerrecht, Johannes Höfer, an!
Die Selbstanzeige gehört ins Finanzamt, das sachlich und örtlich zuständig ist. Nicht an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Schicken Sie sie dorthin, wird zwar auch ein Strafverfahren eingeleitet, dann ist die Tat aber entdeckt und die strafbefreiende Wirkung tritt nicht ein.
Das Gesetz macht es sich einfach: Wer eine wirksame Selbstanzeige abgeben will, der muss die falschen oder unvollständigen Angaben berichtigen. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach. Wem unterlagen fehlen, wer keine Zeit mehr hat oder einfach ungenau arbeitet, gibt zwar eine Selbstanzeige ab. Wenn diese aber unvollständig ist, tritt die strafbefreiende Wirkung nicht ein. Also: genau hinschauen! Im, Zweifel muss geschätzt werden. Lassen Sie sich dabei helfen!
Es müssen in der Selbstanzeige alle Tatsachen offenbart werden, die schon bei der Steuererklärung hätten erklärt werden müssen. Alles was steuerlich erheblich ist, muss erklärt werden. Gerade wenn unklar ist, was steuerlich erheblich ist, sollte genau geschaut werden. Denn fehlen dann Angaben, ist die strafbefreiende Wirkung nicht mehr möglich!
Die Selbstanzeige muss zwar nicht in einer bestimmten Form abgegeben werden. Allerdings bietet es sich an, sie schriftlich zu erstatten. Denn dann kann der Inhalt genau nachgehalten werden. Wer einfach beim Finanzamt anruft und etwas erklärt, riskiert die Strafbefreiung!
Sie überlegen eine Selbstanzeige zu erstatten? Sprechen Sie unseren Fachanwalt für Steuerrecht, Johannes Höfer, an. Er kann Sie zu allen Aspekten der Selbstanzeige beraten. Wir fertigen ganze Steuererklärungen für Sie, wenn es nötig ist.