Ansprechpartner
Jürgen Hüneborn
T 0251-203 188-00
hueneborn@port7.de
Das IT-Recht ist ein komplexes und sehr umfangreiches Rechtsgebiet mit zahlreichen Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen wie z. B. dem Urheberrecht, dem Markenrecht, dem Wettbewerbsrecht und dem Vertragsrecht. Gleichzeitig behandelt es auch rechtlich-technische Themen abseits des Netzes und hat naturgemäß starke technische Komponenten. Deswegen sind professionelle, seriöse Beratung und Vertretung in IT-Rechts-Angelegenheiten an sich nur möglich, wenn sich zum juristischen Fachwissen das notwendige technische Fachwissen gesellt.
Ihr Ansprechpartner für IT-Recht bei uns in der Kanzlei ist Rechtsanwalt Hüneborn (Fachanwalt für IT-Recht): Er bringt aufgrund seines Werdegangs nicht nur das notwendige rechtliche Know-how mit, sondern auch das nötige technische Wissen und Verständnis, um im IT-Recht Unternehmen auch in komplexeren Fragen professionell beraten und für Unternehmen Lösungen im Bereich IT-Recht konzipieren und umsetzen zu können. Natürlich unterstützt RA Hüneborn auch in Vertragsverhandlungen und vertritt seine Mandanten im Streitfall sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht (IT-Litigation).
IT-Projekte sind für Unternehmen jeder Größe eine technische und organisatorische Herausforderung. Je nach Größe des IT-Projekts (Einführung neue Hardware, neue Software etc.) kann sich ein solches Projekt auch rechtlich komplex gestalten. Grundlage für ein IT-Projekt sollte deswegen immer ein professioneller IT-Projektvertrag sein: Er ist die Basis für eine gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IT-Firmen und trägt maßgeblich dazu bei, dass typische Konflikte im IT-Projekt bestenfalls nicht entstehen.
Vor allem bei umfangreicheren, kosten-, personal- und zeitintensiven Projekten sollten Verträge allerdings individuell an das Projekt angepasst werden, um rechtliche Risiken für alle Beteiligten zu minimieren und einen möglichst reibungslosen Projektablauf zu gewährleisten. Dabei geht es u. a. darum, den passenden Vertragstypen für ein Projekt zu ermitteln (Werkvertrag vs. Dienstvertrag, je nach Situation).
In einem solchen IT-Projektvertrag sollte dann u. a. Folgendes geregelt werden:
Sie sind auf der Suche nach einem Fachanwalt für IT-Recht, der für Sie einen IT-Projektvertrag prüft, erstellt und verhandelt oder für Sie Rechte aus einem solchen Vertrag durchsetzt?
Gerade im IT-Recht spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Nutzungsbedingungen eine große Rolle, vor allem wenn IT-Produkte massenhaft vertrieben werden wie z. B. Apps oder andere Software.
AGB werden im Bereich IT vor allem in folgenden Fällen häufig genutzt:
Geht es um AGB, sind zwei Aspekte wesentlich:
Einerseits müssen AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, damit sie als Vertragsbestandteil wirksam werden. Je nachdem, wie der Vertrag zustande kommt (online/offline), gilt es, hier auf unterschiedliche Voraussetzungen zu achten.
Andererseits müssen AGB exakt auf den jeweiligen Fall angepasst sein und zum jeweiligen IT-Produkt und seinen Verwendungen passen. Das kann es notwendig machen, für unterschiedliche Produkte unterschiedliche AGB zu haben, entweder für unterschiedliche Produkte oder für Verträge, bei denen Begleitleistungen „mitverkauft“ werden (z. B. Software-Pflege, Hosting, SaaS, Software-Anpassung, Content-Erstellung oder Support). Hier ist es z. B. möglich, AGB mit allgemeinen Bestandteilen zu entwickeln, die zusätzlich spezifische Regelungen für unterschiedliche Angebotsbestandteile enthalten.
Geht es um allgemeine Vertragsbedingungen, spielen auch sog. EVB-IT eine Rolle, also „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“ der öffentlichen Hand. Relevant sind diese vor allem beim Thema „kommunale Beschaffung“ oder sie werden „freiwillig“ zwischen Privatpersonen bzw. privaten Unternehmen vereinbart.
Sie brauchen AGB, die genau zu Ihren IT-Produkten und Dienstleistungen passen?
Marken und das Markenrecht spielen im Internet eine größere Rolle, als man zunächst meinen könnte. Das kann z. B. im Zusammenhang mit der Anmeldung und Nutzung von Domains für Unternehmen relevant sein, z. B. wenn es um den Unternehmensnamen oder Produkte geht.
Mehr zu unserem Beratungsangebot im Online-Markenrecht erfahren Sie HIER.
Ob bei der Softwareherstellung und beim Vertrieb oder bei der „Beschaffung“ von Software für ein Unternehmen: Auf die Lizenzverträge kommt es an. Denn diese Verträge sind maßgeblich dafür, was mit der Software möglich ist. Software-Lizenzvertrag ist nicht gleich Software-Lizenzvertrag.
Folgende Vertragsformen bzw. Lizenzen sind im Bereich Software gängig:
Da all diese Vertragsformen Vorteile, aber auch Tücken haben, gilt es, hier genau hinzusehen, ob der jeweilige Vertrag auch zum eigenen Bedarf passt.
Sie benötigen Hilfe beim Entwerfen oder Prüfen von Lizenzverträgen? Sie benötigen Unterstützung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Lizenzvereinbarungen?
Geht es um IT-Recht, geht es immer auch um Websites und Webshops. Jedes Unternehmen hat eine Website, die im Zentrum aller Marketing-Aktivitäten steht. Gerade deswegen sollten Unternehmen sehr genau darauf achten, dass ihre Website rechtskonform gestaltet ist und Rechte Dritter nicht verletzt. Andernfalls drohen gerade hier kostenintensive Abmahnungen von Rechteinhabern, Verbraucherschützern oder Wettbewerbern.
Ob eine Website rechtskonform ist, kann man anhand eines Website-Checks von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Hier wird die Website dann unter allen relevanten Aspekten geprüft. Dabei wird dann u. a. auf folgende Aspekte geachtet:
Sie wollen einen professionellen Website-Check machen lassen? Sie wollen sich gegen eine Abmahnung wehren oder eine Abmahnung gegen einen Wettbewerber aussprechen?
Social Media und der Einsatz von Influencern gehören inzwischen in den meisten Unternehmen zu den Marketing- und Vertriebsstrategien.
Allerdings gilt es, auch bei der Gestaltung und beim Betrieb von Social-Media-Plattformen Einiges zu beachten. Denn wie auf der Website, warten auch bei Social-Media-Profilen etliche rechtliche Stolperfallen, z. B. im Zusammenhang mit
Halten Unternehmen sich nicht an diese rechtlichen Vorgaben, die auch auf Social Media gelten, drohen auch hier – ähnlich wie bei Rechtsverletzungen auf der eigenen Website – kostspielige Abmahnungen. Das gilt es zu vermeiden und die entsprechenden Abteilungen entsprechend „compliant“ aufzustellen.
Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit Influencern: Auch hier sollten Unternehmen großen Wert darauf legen, dass die Zusammenarbeit mit Influencern direkt oder mit Agenturen klar vertraglich geregelt ist. Vor allem ist es wichtig, klar zu regeln, welche Pflichten Influencer treffen, wie ihre Arbeit vergütet wird und worauf Influencer bei ihrer Arbeit zu achten haben (v. a. Kennzeichnungspflichten).
Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der Ihre Social-Media-Kanäle rechtlich prüft, Ihnen sagt worauf zu achten ist und der die Zusammenarbeit mit Influencern rechtlich betreuen kann?
Auch und gerade im Bereich IT kann es zu Gesetzesverstößen kommen, die ein Strafverfahren zur Folge haben. Das sog. IT-Strafrecht umfasst alle Straftaten, die einen Bezug zum Internet oder zum Bereich Informationstechnik haben bzw. die unter Verwendung von Informationstechnologie begangen werden.
Strafbar machen kann man sich entweder, weil man einen spezifischen Tatbestand aus dem IT-Strafrecht oder einen allgemeinen Tatbestand – aber eben beispielsweise im Internet – verwirklicht hat.
Spezifische Straftaten aus dem IT-Strafrecht sind u. a.:
Aber auch andere Straftaten, die lediglich im Internet begangen werden, können zum IT-Strafrecht zählen, wie z. B. die Beleidigung.
Ihnen wird eine IT-Straftat zur Last gelegt und Sie sind auf der Suche nach einem IT-Rechtsanwalt, der Ihnen in diesem speziellen Fall helfen kann?
Das Thema Datenschutz ist in Unternehmen vielschichtig, z. B. wenn es um Themen wie Auftrags(daten)verarbeitung, technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), Datenschutzfolgeabschätzungen, Einwilligungserfordernisse oder Datenschutzerklärungen für unterschiedliche Zwecke geht.
Eine neue Herausforderung in Hinblick auf Datenschutz ist die Künstliche Intelligenz (KI). Denn das Training eines KNN (künstlichen neuronalen Netzes) birgt sowohl Risiken für den Datenlieferanten als auch Haftungspotential für den Verwender. Die KI-Verordnung bringt Dokumentations- und Compliancepflichten.
Geht es um „klassische Themen“ rund um den Datenschutz, sind wir gerne Ihr Ansprechpartner oder vermitteln an spezielle Dienstleister für Ihren Bedarf. Geht es um spezielle Datenschutzthemen im Zusammenhang mit KI, beraten und unterstützen wir Sie gerne, z. B. mit „Trainingsverträgen“, Datenbeschaffungsverträgen, Nutzungsbedingungen und datenschutzrechtlichen Konstruktionen, die Ihnen rechtssichere Verwendung und Training Ihrer KI-Anwendung ermöglichen.