Darf die Steuerfahndung bei dem Verdacht auf Steuerhinterziehung im Steuerstrafverfahren Telefone abhören? Das ist eine häufig gestellte Frage von Mandanten, denen die Steuerfahndung oder das Finanzamt gerade ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung eröffnet hat. Was gilt?
Abhören heißt in der Strafprozessordnung Telekommunikationsüberwachung und ist in § 100a StPO geregelt. Dort findet sich ein ganzer Katalog von Straftaten, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen eine Telekommunikationsüberwachung (kurz: „TKÜ“) durch ein Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Abhörmaßnahme angeordnet werden darf.
Eigentlich ist ein Strafverfahren ein „normales“ Strafverfahren. Eigentlich. Denn es gibt einige Besonderheiten.
Im „reinen“ Steuerstrafverfahren ermittelt nur die Steuerfahndung, aber nicht die Polizei oder der Zoll. In diesen Verfahren ist klar, dass keine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden dürfen. Die „leichte“ Steuerhinterziehung steht nicht im Katalog der Straftaten, bei denen abgehört werden darf.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, wenn
Dies kommt regelmäßig vor, wenn z.B. im Rahmen von sog. Umsatzsteuerkarussellen Umsatzsteuern hinterzogen werden.
Einen großen Teil der Steuerstrafverfahren betrifft das also nicht. Die zweite Ausnahme stellen gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 Abgabenordnung und die Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2 AO dar.
Die größte Gefahr in den Fokus von Abhörmaßnahmen zu geraten stammt aus anderen Straftaten. Wenn auch die Steuerhinterziehung selbst nur in wenigen Ausnahmen ausreicht um eine Telekommunikationsüberwachung zu begründen, ist das z.B. für Strafverfahren wegen
häufiger möglich. Gerade bei Verfahren wegen Sozialversicherungsbetrugs ermittelt oft der Zoll nach dem Schwarzarbeitsgesetz (Finanzkontrolle Schwerarbeit- kurz: „FKS“). In diesen Verfahren geht es regelmäßig auch um Steuerhinterziehung, nämlich Lohnsteuer. Dort ermittelt dann der Zoll und teilt seine Erkenntnisse „großzügig“ aus dem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsentgelt mit dem Finanzamt. So kommen dann die Abhörmaßnahmen auch in das Steuerstrafverfahren.
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