Online Durchsuchung durch die Steuerfahndung?

26. August 2024

Johannes Höfer

Überwachung von E-Mails durch die Steuerfahndung? Online Durchsuchung durch die Steuerfahndung?

Darf die Steuerfahndung E-Mails verdeckt lesen, speichern und online durchsuchen?

Telekommunikationsüberwachung (kurz „TKÜ“) findet nicht nur durch das Abhören von Telefonen statt. Seit Jahren schon rücken E-Mails und Chats wie „WhatsApp“ oder „Telegram“ in den Fokus. Darf die Steuerfahndung solche Quellen überwachen, mitlesen und gegen den Beschuldigten verwerten? Darf sie eine Onlinedurchsuchung durchführen?

Worum geht es bei der Onlinedurchsuchung?

Werden E-Mails geschrieben und versendet befinden sich jeweils eine Kopie bei dem Sender und dem Empfänger. Werden diese z.B. bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung beschlagnahmt, geht es nicht um eine Onlinedurchsuchung. Hier werden Kopien der Datenträger erstellt und dann durchsucht. Dies erfolgt im Rahmen der Beschlagnahme der Computer bzw. Handys.

Es geht also darum, außerhalb einer Durchsuchung vor Ort Daten von Computern oder Handys einzusehen oder zu kopieren. Dies erfolgt regelmäßig z.B. mit Trojanern. Diese ermöglichen den Ermittlern den Zugriff auf die E-Mails oder Nachrichten. Je nachdem werden diese dann einmalig kopiert und „gespiegelt. Oder es wird über einen längeren Zeitraum „mitgelesen“.

Wann darf die Steuerfahndung E-Mails überwachen und online durchsuchen?

Die Voraussetzungen der Online Durchsuchung sind in § 100b StPO geregelt und strenger als beim Abhören von Telefonen. In „reinen“ Steuerstrafverfahren findet sie nicht statt. Es ist nach dem Gesetz unzulässig, wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung mit Trojaner, Keyloggern oder ähnlichen Methoden zu ermitteln.

Wenn aber wegen anderer schwerer Straftaten ermittelt wird, kann auch eine Steuerhinterziehung auf diese Weise bewiesen werden. Das kann z.B. bei Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Fall sein. Die üblichen Straftaten aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts(z.B. Insolvenzverschleppung) gehören hier nicht dazu.

Ist eine Internetrecherche eine Onlinedurchsuchung?

Darf die Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren im Internet recherchieren? Ja, sie darf. Allerdings nicht unbegrenzt. Jedenfalls zulässig ist die Recherche im Internet und das Einsehen und Abspeichern („Screenshots“) von öffentlich und unbeschränkt einsehbaren Internetseiten.

Umstritten und in jedem Fall zu überprüfen ist es aber, wenn die Steuerfahndung sich z.B. in Internetforen unter falschem Namen registriert und dann selbst Nachrichten schreibt. Denn in solchen Fällen sind schnell die Grenzen zu einem Einsatz von verdeckten Ermittlern überschritten. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern ist erst seit kurzem gesetzlich geregelt und dürfte in Steuerstrafverfahren regelmäßig nur vorkommen, wenn die Steuerhinterziehung durch eine Bande begangen wird.

Haben Sie ein Problem mit einem Steuerstrafverfahren oder Fragen zu einer Ermittlung der Steuerfahndung? Rechtsanwalt Johannes Höfer hilft Ihnen gerne weiter!

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