Sozialversicherungsbetrug ist gem. § 266a StGB strafbar und damit ein erhebliches Risiko für Arbeitgeber. Die Vorschrift zählt zum Wirtschaftsstrafrecht und soll die Finanzierung der Sozialversicherung schützen.
Aber nicht nur für diejenigen, die wissen, dass sie Arbeitgeber sind. Das größere Risiko besteht bei Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit. Denn dann müssen regelmäßig die Beiträge zur Sozialversicherung auf einen Schlag nachgezahlt werden. Dazu kommen noch Säumniszuschläge und schlimmsten Fall ein Strafverfahren.
Wenn es um die Frage geht, wer als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge anmelden und zahlen muss, ist die Antwort gar nicht unbedingt einfach.
Klar ist Folgendes: Wer einen Arbeitsvertrag schließt, ist Arbeitgeber. Das betrifft aber nicht nur den Einzelunternehmer. Arbeitgeber beim Sozialversicherungsbetrug ist auch der Geschäftsführer einer GmbH. Der Mantel der Gesellschaft schützt da nicht vor Strafe!
Aber auch, wer sich ohne Vertrag wie ein Arbeitgeber verhält, kann sich entsprechend strafbar machen. Es kommt nämlich nicht allein auf den Abschluss eines Vertrags an, sondern auf die persönliche Abhängigkeit und die tatsächliche Durchführung.
Einen Sonderfall des Sozialversicherungsbetrugs stellen auch sog. faktische Geschäftsführer da. Das sind Personen, die ohne förmlich Geschäftsführer zu sein, sich aber wie ein solcher Verhalten. Die Gefahr besteht besonders für Gesellschafter, die sich in das Unternehmen einbringen und Aufgaben übernehmen. Das kann z.B. zum Problem werden, wenn man sich um Steuererklärungen, Vertrieb und Personal kümmert. Immer dann, wenn der eigentliche Geschäftsführer nur als „Strohmann“ agiert, besteht eine hohe Gefahr für die eigentlichen Entscheider!
Wer ist also persönlich abhängig?
Die Abgrenzung zur Selbstständigkeit erfolgt anhand verschiedener Kriterien. Solche Kriterien sind z.B.:
Gegen eine solche abhängige Beschäftigung spricht:
Dabei schaut man immer auf die Umstände im einzelnen Fall. Wichtig ist aber immer, dass eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vermieden wird. Wer also z.B. Subunternehmer beauftragen will, sollte darauf achten, dass diese Subunternehmer nicht zu häufig beauftragt werden und noch für andere Auftraggeber arbeiten.
Wer die persönliche Abhängigkeit falsch einschätzt, riskiert ein Strafverfahren und hohe Nachzahlungen. Denn gerade im Rahmen von Betriebsprüfungen der Sozialversicherung und durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zoll (FKS). Dabei ist es besonderes gefährlich, wenn „zu viel“ mit einem Partner zusammengearbeitet wird oder nur auf den Vertrag geschaut wird (siehe oben).
Hinzu kommt gerade in solchen Fällen, dass der Zoll Informationen an das Finanzamt weitergibt, dass dann ein Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung einleitet. Dabei kann es allgemein um Unternehmenssteuern gehen, aber auch speziell um die Lohnsteuer.
Wer also Arbeitnehmer beschäftigt und
riskiert ein Strafverfahren. Schwierig sind die Verfahren, bei denen die Insolvenz eine Zahlung verhindert. Dann muss man im Einzelfall genau prüfen, ob im Vorfeld der Insolvenz eine Pflicht verletzt wurde. Wer z.B. das Finanzamt und die Lieferanten voll bezahlt und sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer „spart“ riskiert trotz Insolvenz eine Strafe.
Strafbar macht sich nur, wer mit Vorsatz seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht nachkommt. Wer also nicht weiß, dass er Arbeitgeber ist und seinen Pflichten nicht nachkommt, hat keinen Vorsatz. Es reicht aber aus, zu wissen, dass die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit vorliegen.
Wer keinen Vorsatz hatte, kann aber trotzdem eine Ordnungswidrigkeit begehen. Denn dafür reicht es, seine Pflichten leichtfertig zu verletzen.
Sie haben Fragen zur Scheinselbstständigkeit? Es ist ein Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrugs eingeleitet? Sprechen Sie Rechtsanwalt Höfer an!