Haftbefehl und Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren?

28. August 2024

Johannes Höfer

Haftbefehl und Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren?

Wann wird ein Haftbefehl im Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung erlassen? Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bietet einige Besonderheiten. Nicht nur weil das Steuerrecht kompliziert ist, sondern auch weil das sog. Steuerstrafrecht zusätzliche Besonderheiten aufweist.

Wozu dient die Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens und der späteren Strafvollstreckung nach einer Verurteilung. Die Untersuchungshaft ist in ab § 112 StPO geregelt.

Sie darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern, § 121 StPO. Ausnahmsweise kann die Untersuchungshaft länger als sechs Monate dauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang ein Urteil verhindern. Es geht also um Verfahren, die so umfangreich sind, dass sie nicht schneller angeklagt und abgeurteilt werden können. In einem solchen Fall entscheidet das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?

Die Untersuchungshaft muss durch einen schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet werden. Es darf also nicht allein die Steuerfahndung oder die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft anordnen, sondern einzig der Richter darf den Haftbefehl erlassen.

Eine Untersuchungshaft darf in einem Haftbefehl nur angeordnet werden, wenn

  1. ein dringender Tatverdacht vorliegt,
  2. ein Haftgrund besteht und
  3. die Untersuchungshaft verhältnismäßig

ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf kein Haftbefehl ergehen.

Was bedeutet dringender Tatverdacht?

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens aufgrund bestimmter Tatsache eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Es geht also darum, dass die Steuerfahndung Beweise haben muss, die eine große Wahrscheinlichkeit – nicht bloß eine Vermutung oder einen vagen Verdacht – begründen. Es geht nur darum, ob der Festgenommene Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist, nicht ob er deswegen später verurteilt wird.

Wann liegt ein Haftgrund für eine Haftbefehl bei der Steuerhinterziehung vor?

Es gibt die Haftgründe „Fluchtgefahr“ und „Verdunklungsgefahr“. Einer von beiden Haftgründen muss bei Erlass des Haftbefehls vorliegen. Sonst darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden.

Fluchtgefahr besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist (!) oder sich im Verborgenen hält. Hinter dieser juristischen Formulierung verbirgt sich Folgendes:

Liegt solch ein Fall vor, kann man davon ausgehen, dass Fluchtgefahr besteht. Andersherum: Wer

bei dem besteht keine Fluchtgefahr. Das muss man ggf. bei Gericht geltend machen.

Wann liegt Verdunkelungsgefahr für vor?

Ein Haftbefehl ordnet Untersuchungshaft an, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte z.B. Beweismittel vernichtet. Das wird unter Verdunkelungsgefahr verstanden. Wer also Zeugen bedroht oder Unterlagen vernichtet, schafft einen Haftgrund.

Wann ist eine Untersuchungshaft verhältnismäßig?

Ein Haftbefehl wird nicht erlassen, wenn es sich um eine leichte Steuerhinterziehung handelt. Die Schwere der Tat muss verhältnismäßig zu der Anordnung der Untersuchungshaft sein. Insgesamt ist Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren eher selten.

Wie kann ich mich gegen Untersuchungshaft wehren?

Ein Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt werden, wenn mildere Mittel das Ziel (s.o.) erreichen. Dann gilt der Haftbefehl zwar noch, aber der Beschuldigte muss nicht in Haft. Mildere Mittel können z.B.

sein. Gerade die Sicherheitsleistung (Kaution) kommt im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Betracht.

Es gibt jederzeit die Möglichkeit ein sog. Haftbeschwerde formlos einzulegen. Diese Beschwerde kann man beliebig oft wiederholen. Sie hat Erfolg, wenn die Gründe für den Haftbefehlt nicht (mehr) bestehen.

Sie brauchen Hilfe? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Höfer aus Münster hilft sofort!

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