Wird gegen einen Beschuldigten der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kommt regelmäßig neben der Durchsuchung, der Onlinedurchsuchung als weitere Ermittlungsmaßnahme die Beschlagnahme von Unterlagen vor. Auch hier bietet das Steuerrecht bzw. Steuerstrafrecht Besonderheiten!
Werden Gegenstände in Gewahrsam der Steuerfahndung, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft genommen und nicht freiwillig herausgegeben, werden sie beschlagnahmt. Werden sie freiwillig herausgegeben, wird das Sicherstellung genannt. Beides ist in § 94 StPO geregelt. Will also die Steuerfahndung Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung nicht nur einsehen, sondern mitnehmen, muss sie die Unterlagen beschlagnahmen. Es sei denn die Unterlagen werden freiwillig herausgegeben.
Deshalb: Nie etwas freiwillig herausgeben.
Nein! Die Steuerfahndung hat regelmäßig nicht das Recht, einfach so die Beschlagnahme z.B. von Rechnungen anzuordnen. Das darf nur durch das Gericht geschehen. Ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug darf das auch die Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft anordnen, sonst aber nur das Gericht.
Die Beschlagnahme wird regelmäßig zusammen mit der Durchsuchung in einem gerichtlichen Beschluss zusammen angeordnet. Das ist zulässig, manchmal etwas unübersichtlich.
Der Beschlagnahme unterliegen sowohl körperliche als auch unkörperliche Gegenstände. Hinter dieser juristischen Formulierung verbirgt sich der Unterschied zwischen der ausgedruckten und der gespeicherten E-Mail. Die Beschlagnahme der ausgedruckten E-Mail ist einfach: Mitnehmen. Bei der gespeicherten E-Mail wird eine Kopie der E-Mail erstellt.
Bei Durchsuchungen werden daher regelmäßig nicht nur ausgedruckte Rechnungen, Verträge etc. mitgenommen. Es werden auch Computer, Tablets und Handys mitgenommen und dann „gespiegelt“. Es werden dann also Kopien des gesamten Speichers erstellt und „beschlagnahmt“. Schwierig wird es bei der „Beschlagnahme“ von Daten auf Cloud-Servern. Noch schwieriger wird es, wenn diese Server im Ausland stehen. Ob das dann noch zulässig ist, muss dann im Einzelfall geklärt werden.
Nein! Die erst Einschränkung folgt aus der richterlichen Anordnung gem. § 98 StPO. Was nicht zweifelsfrei bezeichnet ist, darf nicht beschlagnahmt werden. Das bedeutet z.B., dass die Steuerfahndung keine Mobiltelefone beschlagnahmen darf, wenn diese nicht eindeutig im Beschluss benannt sind. Allerdings kann dies im Wege der Anordnung bei Gefahr im Verzug vor Ort sogar noch telefonisch nachgeholt werden.
Der Beschlagnahme unterliegt auch nicht, was nicht im Strafverfahren als Beweismittel geeignet ist. Wird z.B. gegen den Ehemann wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ermittelt, dürfen Unterlagen der Ehefrau nicht einfach mitgenommen werden. Die Steuerfahndung muss vorher sichten, ob es als Beweis geeignet ist.
Außerdem gibt es Beschlagnahmeverbote. Diese betreffen vor allem Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte. Aber Vorsicht: Nicht alles was bei diesen Personen liegt, ist von dem Verbot betroffen.
Ja. Wenn Unterlagen der Beschlagnahme unterliegen und von der Steuerfahndung mitgenommen werden, kann man Kopien verlangen. Diese Kopien kosten Geld, retten aber manchmal die Existenz des Beschuldigten.
Denn nimmt die Steuerfahndung einmal alle Buchführungsunterlagen mit, kann es schwer werden laufende Steuererklärungen abzugeben. Auch Meldungen an die Sozialversicherungen oder einfach nur das Bezahlen von Lieferanten kann schwierig werden.
Daher: Wenn möglich noch während der Durchsuchung von den wichtigsten, dringendsten Unterlagen Kopien anfertigen (lassen). In der Regel ist das noch möglich, wenn man Ruhe bewahrt hat…
Auch beschlagnahmte Handys, Tablets und Computer werden regelmäßig von der Steuerfahndung herausgegeben. Das dauert zwar manchmal eine Weile, ist aber in Steuerstrafverfahren der Regelfall.
Bei Ihnen sind Unterlagen beschlagnahmt worden? Sie haben Fragen rund um das Steuerstrafverfahren? Melden Sie sich bei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Höfer in unserer Kanzlei in Münster! Wir verteidigen bundesweit!