Nebenfolge der Steuerhinterziehung

06. September 2024

Johannes Höfer

Nebenfolge der Steuerhinterziehung

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens  drohen am Ende mit einer Strafe. Es gibt aber noch Nebenfolgen, die nicht unmittelbar eine Strafe sind. Trotzdem können Sie eine weitere Sanktion wegen einer begangenen und bewiesenen Steuerhinterziehung sein.

Im Ermittlungsverfahren muss dabei schon der Blick weit in die Zukunft gehen, um den Verlust der Stellung als Geschäftsführer einer KG, GmbH oder einer anderen Gesellschaft zu vermeiden. Sonst ist neben der Strafe auch noch die Stellung verloren.

Wer als Geschäftsführer für die rechtzeitige und richtige Abgabe von Steuererklärungen zuständig ist, riskiert mit einem Steuerstrafverfahren seine Stellung als Geschäftsführer.

Nebenfolge von Steuerhinterziehung bei OHG und KG

Die gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist als Nebenfolge für die OHG und die KG in §§ 161 II, 116, HGB vorgesehen. Der Antrag dazu ist grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen. Das bedeutet zunächst einmal: Stellen die Mitgesellschafter diesen Antrag nicht, ist die Stellung selbst bei Verurteilung zunächst gesichert.

Falls ein Gesellschafter nicht mitzieht, kann er auf Klage der übrigen Gesellschafter  zur Zustimmung zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis verurteilt werden.

Voraussetzung für all dies ist die grobe Pflichtverletzung. Diese kann vorliegen, wenn eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht vermieden werden kann. Ein wichtiger Grund kann dabei insb. bei groben Pflichtverletzungen oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben sein. Das sollte also genau geprüft werden.

Nebenfolge bei GmbH-Geschäftsführer und Steuerhinterziehung

Wer als Geschäftsführer einer GmbH wegen Steuerhinterziehung verurteilt wird, riskiert nicht nur bei Einschreiten von Gesellschaftern die Stellung zu verlieren. Dabei gibt es zwei Varianten, wie die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis als Nebenfolge begründet werden kann. Denn gem. § 6 GmbHG kann kein Geschäftsführer sein, wer

    1. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, oder
    2. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten (insbesondere Insolvenzverschleppung, Sozialversicherungsbetrug) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre verurteilt wurde.

Erfährt davon das Registergericht, wird es schwierig weiterhin Geschäftsführer zu bleiben. Eine große Gefahrenquelle ist daher bei Steuerhinterziehungen die:

Entziehung der Gewerbeerlaubnis bei Steuerhinterziehung als Nebenfolge

Die Gewerbeerlaubnis kann gem. § 35 GewO entzogen werden, wenn eine gewerbliche Unzuverlässigkeit festgestellt werden kann. Die gewerbliche Unzuverlässigkeit knüpft dabei an objektive Tatsachen, die darauf hinweisen, dass der Gewerbetreibende zukünftig nicht willens oder in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuführen. Es kommt dabei nicht auf subjektives vorwerfbares Verhalten und innere Einstellungen an.

Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu zahlen gehört zu einem ordnungsgemäßen Gewerbe dazu.

Das bedeutet auf die Steuerhinterziehung bezogen:

    1. Wer Steuern hinterzieht hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er diese Pflichten missachtet hat.
    2. Entsprechend kann er unzuverlässig sein.

Es gibt keinen Automatismus von der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zur Versagung eines Gewerbes. Es muss immer im Einzelfall geschaut werden:

Auch wenn die Behörden einmal ein Verfahren angestoßen haben, bedeutet das noch nicht, dass es mit der Entziehung der Gewerbeerlaubnis enden muss. Gerade wenn das Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage geendet ist, kann es sich lohnen dagegen vorzugehen. Sprechen Sie einfach Rechtsanwalt Höfer an!

Waffenschein und Steuerhinterziehung

Die Waffenbesitzerlaubnis kann entzogen werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufgrund eines vorwerfbaren Handelns i.S.d. § 5 WaffG fehlt. Dies ist gegeben, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mind. 60 Tagessätzen oder mind. zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre vergangen sind. Also:

    1. Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung oder einer anderen Tat oder
    2. Zweimal innerhalb von fünf Jahren geringere Strafen

und der Waffenschein kann entzogen werden.

Es muss auch kein Gewaltdelikt vorliegen. Andere Verstöße gegen das Gesetz, wie Steuerhinterziehung oder Sozialversicherungsbetrug, reichen aus, die Zuverlässigkeit als nicht gegeben anzusehen. Denn der Gesetzgeber setzt eine Vertrauenswürdigkeit des Waffenbesitzenden voraus, die bei Verstößen an das Gesetz nicht gegeben ist.

Wenn Sie also einen Waffenschein Ihr eigen nennen und diesen gerne behalten wollen, lohnt sich die engagierte Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung besonders. Sprechen Sie Rechtsanwalt Höfer direkt an!

Anwälte, Steuerberater, Ärzte und Steuerhinterziehung

Rechtsanwalte, Steuerberater und Ärzte haben jeweils ein besonderes Berufsrecht. Darin ist jeweils gesondert geregelt, wann die Zulassung entzogen werden kann. Gerade Steuerberater sind hier gefährdet. Aber auch Rechtsanwälte und Ärzte können bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ihre Zulassung verlieren.

Kommen Sie daher rechtzeitig auf uns zu, damit der Scherbenhaufen nicht größer wird als nötig! Vielfach lässt sich durch rechtzeitige Verteidigung die berufsrechtliche Konsequenz vermeiden oder zumindest mildern!

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