Ist ein Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung erst einmal eingeleitet, muss es auch beendet werden. Dabei gibt es im Wesentlichen fünf Varianten, die davon abhängen, ob sich der Verdacht im Ermittlungsverfahren bestätigt hat.
Hat die Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren keine Beweise für den Vorwurf der Steuerhinterziehung gefunden, wird das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren wird genauso eingestellt, wenn sich nach Abschluss des Ermittlungsverfahren durch die Beweismittel ergibt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar war. Das kann z.B. sein, wenn sich herausstellt, dass zwar eine falsche Erklärung abgegeben wurde. Wenn aber dadurch zu viel Steuern gezahlt wurden, fehlt es an der Strafbarkeit. Steuerrecht bzw. Steuerstrafrecht schützt schließlich das Vermögen des Staates, nicht des Bürgers.
Mit dieser Einstellung ist das Verfahren regelmäßig beendet. Allerdings kann die Steuerfahndung die Ermittlungen wieder aufnehmen, wenn neue Beweise auftauchen. Wenn mit diesen Beweisen dann eine Verurteilung möglich wird, kann das Finanzamt erneut ermitteln. Die Steuerhinterziehung darf allerdings noch nicht verjährt sein.
Sieht die Staatsanwaltschaft genügend Beweise, erhebt sie gem. § 170 Abs. 1 StPO die Anklage. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Durchsuchung und die beschlagnahmten Unterlagen den Vorwurf von Schwarzeinnahmen stützen. Mit der Anklageschrift wird dann geklärt welche Zeiträume und Steuerarten betroffen sind. Über die Zulassung der Anklage entscheidet das Gericht dann im sog. Zwischenverfahren. Lässt es die Anklage zu, kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung.
In der öffentlichen Hauptverhandlung werden dann alle Beweise erhoben. Das sind natürlich Zeugen wie z.B. Betriebsprüfer, aber auch Mitarbeiter oder Kunden. Dort wird dann auch über die Urkunden und sonstigen Beweise wie z.B. Telefonmitschnitte verhandelt. Hier kann man dann auch z.B. über Beweisverwertungsverbote streiten.
Sieht das Gericht nach der Hauptverhandlung den Vorwurf als bewiesen und strafbar an, fällt es sein Urteil und setzt die Strafe fest. Das kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe reichen. Daneben kann es auch über die Einziehung oder ein Berufsverbot entscheiden.
Wird der Beschuldigte verurteilt, muss man schnell entscheiden, ob es sich lohnt Berufung oder Revision einzulegen. Je nachdem wie das Urteil ausfällt und begründet wird, lohnt es sich in die nächste Instanz zu gehen.
Kommt das Gericht dazu, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht bewiesen werden kann oder die Tat aus anderen Gründen nicht strafbar ist, spricht es den Angeklagten frei. Der Freispruch erfolgt auch in einem Urteil. Einen Freispruch „zweiter Klasse“ „aus Mangel an Beweisen“ gibt es dabei nicht. Denn das Gericht darf nur verurteilen und eine Strafe verhängen, wenn es von der Schuld überzeugt ist.
Wird der Angeklagte freigesprochen, kann es aber passieren, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung oder Revision geht. Dann muss man ggf. das freisprechende Urteil verteidigen.
Es gibt einen Weg zwischen der Verurteilung und der Einstellung ohne Auflagen. Wenn es sich um einen Fall „leichter“ Steuerhinterziehung handelt und die Schuld nicht entgegensteht, kann das Strafverfahren gegen eine Auflage gem. § 153a StPO eingestellt werden.
Es darf also kein schwerer Fall mit einem hohen Steuerschaden sein. Regelmäßig muss eine Steuer nachgezahlt sein. Bleibt die Steuer „offen“, wird ein Verfahren eher nicht eingestellt.
Als Auflage werden regelmäßig Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse gemacht. Die Höhe solcher Auflagen hängt stark vom Einzelfall ab und orientiert sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer.
Um ein Verfahren auf diese Weise zu beenden, müssen Staatsanwaltschaft, Gericht und Beschuldigter zustimmen. Verweigert einer dieser drei die Zustimmung, muss angeklagt werden oder ohne Auflage eingestellt werden.
Der Vorteil dieser Einstellung liegt darin, dass der Beschuldigte förmlich als nicht vorbestraft gilt. Diese Art der Verfahrensbeendigung wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Es erscheint also nichts im „polizeilichen Führungszeugnis“. Diese Art der Beendigung schützt zwar nicht davor, dass z.B. die Gewerbeerlaubnis, der Waffenschein oder eine andere Berufszulassung entzogen wird. Es macht es den Behörden aber bedeutend schwieriger.
Sie haben Fragen zum Steuerstrafverfahren? Sie wollen Berufung oder Revision einlegen? Sprechen Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Höfer in unserer Kanzlei in Münster an! Sie wohnen nicht in Münster? Kein Problem! Wir verteidigen bundesweit!