Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung?  

16. September 2024

Johannes Höfer

Insolvenzverschleppung? Wer macht sich wann strafbar?

Wann mache ich mich wegen Insolvenzverschleppung strafbar? Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten droht schnell die Insolvenz. Wenn die Liquidität knapp wird, muss man entscheiden welche Gläubiger Geld bekommen und welche nicht. Häufig hat man die Wahl zwischen Mitarbeitern und Lieferanten, der Sozialversicherung und dem Finanzamt.

Wer wird durch eine Insolvenz geschützt?

So überraschend es klingt, aber das Insolvenzverfahren ist ein Schutzmechanismus. Denn es führt zu einer Gleichbehandlung der Gläubiger und beendet den Wettlauf um die Vollstreckungsmasse. Es soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger durch Vollstreckungstitel und Wissen um Vermögensgegenstände in einer Unternehmenskrise gegenüber anderen Gläubigern Vorteile haben. Damit diese Vorstellung des Gesetzgebers greift, muss der Unternehmer den Insolvenzantrag rechtzeitig stellen. Damit er das tut, wird die verspätete Stellung des Insolvenzantrags gem. § 15a Abs. 4 Insolvenzordnungbestraft.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Die Insolvenzordnung kennt drei Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens:

  1. Zahlungsunfähigkeit
  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
  3. Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit…

… liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es geht dabei allein um Liquidität, bilanzielle Fragen spielen keine Rolle. Wer also mehr Rechnungen zu bezahlen hat, die fällig sind, als Geld auf dem Konto ist möglicherweise zahlungsunfähig. Wenn es sich aber bei dieser Situation nur um eine kurzfristige Zahlungsstockung handelt, muss man noch keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Wer dies dann lässt, macht sich auch nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Im Zweifelsfall sollte man dies mit dem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt klären.

Drohende Zahlungsunfähigkeit…

… liegt vor, wenn man voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten die bestehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen kann. Anders als bei der Zahlungsunfähigkeit geht es nicht nur um die schon fälligen Verbindlichkeiten. Es geht also nicht nur um die Rechnungen, die schon auf dem Tisch liegen. Es geht auch um die Verbindlichkeiten, die in den nächsten zwei Jahren voraussichtlich entstehen, also erst in diesem Zeitraum auf den Tisch kommen. Es muss also verglichen werden, was wahrscheinlich eingenommen werden wird und was ausgegeben werden muss. Man braucht also einen Finanzplan.

Überschuldung…

… liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Man muss also erst einmal schauen, ob das Vermögen ausreicht, die Rechnungen zu bezahlen. Ist das nicht der Fall, ist man nur nicht überschuldet, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Das kann im Einzelfall schwierig sein!

Wer muss einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen?

Es müssen die

Geschäftsführer

von juristischen Personen, also

rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen. Wer das nicht tut, riskiert sich bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung strafbar zu machen. Wenn eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr hat – man nennt das Führungslosigkeit – müssen auch die Gesellschafter einen Insolvenzantrag stellen. Sonst können sie auch Gesellschafter wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Dieser Antrag muss innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Man hat also nicht viel Zeit zu überlegen. Geht es dem Unternehmen schlecht, muss man rasch handeln. Sonst riskiert man eine Strafe wegen Insolvenzverschleppung.

Dabei ist die Gefahr der Entdeckung groß. Gerade wenn die Verspätung groß ist und keine Masse mehr zu verteilen ist, erhalten die Staatsanwaltschaften standardmäßig eine Mitteilung. Dann ist das Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung schnell eingeleitet. Häufig findet sich dann auch noch der Vorwurf des Sozialversicherungsbetrugs, des Bankrotts oder der Steuerhinterziehung.

Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet worden ist, sprechen Sie Rechtsanwalt Höfer an! Schnell und unkompliziert zur Verteidigung!

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