Zinsen und Schenkungssteuer

29. November 2024

Johannes Höfer

Niedrig verzinstes Darlehen als Schenkung?

Darlehen waren lange Zeit einfach zu bekommen, die Zinsen niedrig, die Schenkungssteuer hoch. Die Finanzämter haben diese Darlehen teilweise als Schenkung betrachtet, wenn die Zinsen „zu niedrig“ ausfielen. Kuriosität im Steuerrecht? Nichts bekommen aber trotzdem beschenkt? Worum geht es?

Wer ein Darlehen in Anspruch nimmt, zahlt regelmäßig Zinsen. Banken stehen dabei im Wettbewerb zueinander, haben aber regelmäßig ähnliche Konditionen. Es ergeben sich so „Marktpreise“. Hinzu kommt bei größeren Beträgen auch die Frage nach der Laufzeit und der Besicherung. Sind z.B. bei Grundstücken Grundschulden oder Hypotheken bestellt worden?

Steuerfalle Darlehen ohne Zins

In der Familie werden Darlehen auch unter anderen, günstigeren Bedingungen vergeben. Man kennt sich, will nicht unbedingt Geld an der Familie verdienen. Das missfällt aber regelmäßig dem Finanzamt. Denn das Finanzamt sieht es so: Wer Geld ohne Zins „verleiht“, verzichtet auf den Zins. Aus der Sicht des Finanzamt wird der Zins verschenkt. Darauf soll dann Schenkungssteuer bezahlt werden.

Steuerfalle niedrige Zinsen

Wer nun vermeiden wollte an das Finanzamt Steuern zu zahlen vereinbarte regelmäßig niedrige Zinsen. Dabei war in der langen Niedrigzinsphase schnell zu denken. Man kam sich in der Familie entgegen und das Finanzamt war beruhigt. Oder doch nicht?

Das Finanzamt wäre nicht das Finanzamt und das Steuerrecht nicht das Steuerrecht, wenn es nicht ein Argument gefunden hätte: die gemischte Schenkung. Nach dieser eigentümlichen Rechtsfigur wird ein Teil geschenkt, der andere bezahlt. Die Idee bei der Verzinsung von Darlehen lautet dabei:

Wer Zinsen zahlt, schenkt nicht.

Wer keine oder zu wenig Zinsen zahlt, schenkt!

Werden aber weniger Zinsen gezahlt, liegt in der nicht gezahlten Differenz zu dem „richtigen Zinssatz“ eine Schenkung. Was aber ist der richtige Zinssatz?

Die Finanzämter haben hier in der Vergangenheit regelmäßig auf § 13 Abs. 3 Bewertungsgesetz zurückgegriffen. Dort ist ein Zinssatz von 5,5 % festgelegt. Wer nun also ein Darlehen vereinbarte und Zinsen in Höhe von 1% ansetzte, hätte 4,5 % zu wenig Zinsen bekommen – in der Logik des Finanzamts: verschenkt.

Richtiger Zinssatz

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 31.07.202 (Aktenzeichen II R 20/22) entschieden, dass dieser Zinssatz nur dann gilt, wenn kein Marktpreis (s.o.) festgestellt werden kann. Lässt sich also beweisen, dass ein Darlehen zwar nicht mit 5,5 %, sondern nur mit 2,5 % zu verzinsen war, muss auch nur die Differenz versteuern. Wer also wieder ein Darlehen vergibt und 1% Zinsen vereinbart, muss nur in Höhe von 1,5 % Schenkungssteuer bezahlen.

Es lohnt sich also Zinsen zu vergleichen. Aber aufgepasst: Man darf nicht einfach den günstigsten Zinssatz nehmen. Man muss mindestens

berücksichtigen. Wer einen Vertrag über zehn Jahre mit einem Selbstständigen ohne Sicherheiten abschließen will, darf nicht mit einem Vertrag mit einem Beamten über drei Jahre mit Sicherheit vergleichen.

Es geht also um den gesamten Vertrag mit all seinen Details. Wenn Sie hier Hilfe benötigen, wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Höfer.

Falls Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben und Angst vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung haben und eine Selbstanzeige erstellen lassen wollen, Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Höfer natürlich auch gerne zur Verfügung!

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