Die Rechtsfigur des „faktischen Geschäftsführers“ ist gerade in Zeiten der Krise von Gesellschaften ein scharfes aber auch sperriges und nebulöses Schwert. Das können nicht nur Staatsanwaltschaften, Finanzämter oder Gerichte führen. Auch Gesellschafter einer Gesellschaft können damit gegen „faktische Geschäftsführer“ vorgehen. Also:
Der Name selbst beschreibt zunächst einmal, dass er Geschäfte führt. Faktisch. Das bedeutet nach der Rechtsprechung, dass er bei einer Gesellschaft
Einige dieser Punkte sind recht klar. So muss der faktische Geschäftsführer selbst handeln. Das schließt aber nicht aus, dass der „Drahtzieher“ ein solcher Geschäftsführer ist. Denn er handelt dann durch einen anderen.
Wer keinen maßgeblichen Einfluss hat, ist uninteressant. Damit könnte man dieses Kriterium im Grunde auch streichen, denn es bringt keinen Erkenntnisgewinn.
Die Rechtsprechung der Gerichte ist aber insgeamt sehr unterschiedlich. Zivilgerichte, Strafgerichte und Finanzgerichte haben keine einheitlichen Kriterien. Es besteht eine große Unsicherheit. Das bedeutet immer, dass Raum für Argumente im Einzelfall ist und sich eine Überprüfung durch einen Rechtsanwaltlohnen kann!
Was bedeutet das aber im Alltag in einem Unternehmen?
Zunächst darf keine wirksame Bestellung eines Geschäftsführers vorliegen. Wer also wirksam durch Beschluss zum Geschäftsführer bestellt ist, ist nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich Geschäftsführer. Es geht also um Personen, bei denen die Bestellung gar nicht durchgeführt wurde oder rechtlich fehlerhaft war. In der Rechtsprechung sind häufig Fälle anzutreffen, bei denen gar keine Bestellung durchgeführt vorliegt oder Strohmann-Verhältnisse festzustellen sind.
Wichtig ist, dass der faktische Geschäftsführer seine Tätigkeit nicht ohne die Zustimmung der Gesellschafter und der übrigen Geschäftsführer ausführt. Wer sich ohne Einverständnis der Gesellschafter zum Geschäftsführer aufschwingt, wird regelmäßig entweder geduldet oder gekündigt. Wenn er aber geduldet wird, treffen ihn die Folgen der Geschäftsführung wie bestellte Geschäftsführer auch.
Was sind denn die Geschicke der Gesellschaft? Mit dieser wolkigen Beschreibung soll verdeutlicht werden, dass der Geschäftsführer Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens haben muss. Die Gerichte haben hier sehr unterschiedliche Kataloge, die sie anwenden. Regelmäßig zählen hier die
Wer also im Alltag mit diesen Aufgaben betraut ist, sollte sich fragen, ob er nicht faktischer Geschäftsführer ist. Denn:
Man muss drei verschiedene Bereiche auseinanderhalten, obwohl sie immer eng miteinander verknüpft sind. Folgen können z.B. sein:
Wer Geschäfte führt, ohne bestellt zu sein, setzt sich dem Risiko aus, gegenüber der Gesellschaft zu haften. Der faktische Geschäftsführer steht dem bestellten Geschäftsführer also in nichts nach. Wer also seine „Pflichten“ als Geschäftsführer verletzt, haftet der Gesellschaft analog § 43 Abs. 2 GmbH. Es besteht also ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer.
Der faktische Geschäftsführer ist auch bei einer Insolvenz dem bestellten Geschäftsführer gleichgestellt. Es muss also bei Insolvenz ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wer das nicht erledigt, riskiert nicht nur wegen der verspäteten Antragstellung persönlich in Anspruch genommen zu werden. Auch der faktische Geschäftsführer kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Auch das Steuerrecht und besonders das Steuerstrafrecht kennt den faktischen Geschäftsführer.
Nimmt das Finanzamt an, man sei ein faktischer Geschäftsführer, soll damit regelmäßig begründet werden, dass dieser die Steuerschulden der (meist insolventen Gesellschaft) zahlt. Es geht dann um die Haftung für Steuerschulden. Dem Geschäftsführer wird dann vorgeworfen, dass er steuerliche Pflichten verletzt habe. wodurch dem Finanzamt ein Schaden entstanden sein soll. Die Finanzämter erlassen dann einen Haftungsbescheid, gegen den man sich dann wehren muss.
Darüber hinaus kann auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben werden. Gerade dann muss man sehr genau schauen, ob die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf nach den strengen Regeln des Strafverfahrens beweisen kann.
Gerade in Krisen kann es schnell dazu kommen, dass zwar die Löhne an die Mitarbeiter gezahlt werden, die Sozialversicherungsbeiträge aber nicht oder nicht vollständig abgeführt werden. Dann ist schnell die Grenze des Sozialversicherungsbetruges überschritten. In der Folge fordern dann auch die Sozialversicherungen die Beiträge von dem faktischen Geschäftsführer. Hier gilt es zu überprüfen, ob das Vorgehen berechtigt ist und die Beiträge korrekt berechnet wurden.
Der faktische Geschäftsführer sieht sich in der Regel aber auch weiteren Risiken bei der Strafbarkeit ausgesetzt. Denn die Strafgerichte lassen eine Strafbarkeit u.a. wegen
Damit sind also erhebliche Risiken verbunden, die zu erheblichen Strafen führen können. Auch die Nebenfolgen, wie z.B. die Einziehung können zum Problem werden.
Falls Ihnen also solche Vorwürfe gemacht werden oder allgemein Fragen zu diesen oder ähnlichen Problemen haben, sprechen Sie unseren Rechtsanwalt Höfer an! Er hilft Ihnen gerne!