Die Durchsuchung gem. § 102 StPO durch die Steuerfahndung ist ein Albtraum: Morgens um sechs Uhr klingelt es an der Haustür, schlaftrunken wird die Tür geöffnet. Vor einem stehen im Halbdunkel mehrere Personen mit schusssicheren Westen mit der Aufschrift „Steuerfahndung“. Dann heißt es:
„Guten Morgen! Wir sind von der Steuerfahndung. Wir haben einen Durchsuchungsbeschluss und kommen jetzt rein.“
Was nun? Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die bei einer Durchsuchung zu beachten sind. Einen Überblick über das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung finden sie hier.
Durchsuchungen der Steuerfahndung sind an der Tagesordnung. Zwar gibt es viele Verfahren wegen Steuerhinterziehung, bei denen keine Durchsuchung im Ermittlungsverfahren stattfindet, aber es ist trotzdem Alltag bei Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung.
Einfacher gesagt als getan. Die Situation ist stressig, unangenehm, der Puls schießt in die Höhe, das Adrenalin macht sich bemerkbar. In dieser Situation ist das Wichtstige:
Sie haben das Recht, einen Verteidiger zur Durchsuchung hinzuzuziehen. Das kann Ihr Steuerberater oder ein Rechtsanwalt sein. Hauptsache Fachkenntnis und Erfahrung in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Rufen Sie sofort an! Oder, falls das nicht mehr geht, lassen Sie die Steuerfahndung anrufen. Wir kommen sofort!
Durchsuchungen finden in der Regel in der Wohnung oder dem Betrieb des Beschuldigten eines Strafverfahrens statt. Die Durchsuchung findet also bei demjenigen statt, dem der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht wird.
Aber auch bei anderen Personen darf im Einzelfall durchsucht werden. Unter besonderen Voraussetzungen darf auch bei Personen durchsucht werden, denen keine Straftat vorgeworfen wird. Das können z.B. Zeugen sein. Das kann dann zulässig sein, wenn der Beschuldigte sich gerade bei dem Zeugen aufhält oder der Zeuge wichtige Beweismittel besitzt.
Im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hat die Steuerfahndung die Aufgabe, die sonst die Polizei in einem Ermittlungsverfahren hat. Damit ist auch klar beschrieben, welche Personen eine Durchsuchung durchführen dürfen: Steuerfahnder.
Diese eigentlich einfache Feststellung ist in der Praxis trotzdem immer wieder ein Problem. Gerade wenn ein Strafverfahren aus einer steuerlichen Betriebsprüfung resultiert, nehmen auch Betriebsprüfer an Durchsuchungen teil, ohne dazu berechtigt zu sein.
Falls kein Richter oder Staatsanwalt bei der Durchsuchung anwesend ist, soll ein Gemeindebeamter an der Durchsuchung teilnehmen. Der darf aber nicht durchsuchen!
Daher folgende Tipps:
Lassen Sie sich die Dienstausweise der Beamten zeigen und notieren Sie die Namen und Funktionen. Auch wenn es unangenehm ist, es ist ihr Recht. Ist Ihr Anwalt da, wird er das für Sie besorgen.
Es darf nur dann durchsucht werden, wenn vorher ein Richter einen Durchsuchungsbeschluss erlassen hat. Ohne diesen Durchsuchungsbeschluss ist die Durchsuchung rechtswidrig und darf nicht stattfinden. Man kann dies zwar vor Ort rügen. In der Regel wird dann aber trotzdem weiter durchsucht.
Der Durchsuchungsbeschluss muss die Räume genau bezeichnen, die durchsucht werden dürfen. Soll z.B. eine Garage durchsucht werden, muss dies im Beschluss angeordnet sein. Es kommt vor, dass bestimmte Räume nicht erfasst werden. Dann dürfen diese erst nach Erlass eines weiteren Durchsuchungsbeschlusses betreten werden.
Der Durchsuchungsbeschluss selbst wird im Vorhinein regelmäßig schriftlich abgefasst, also vom Richter unterschrieben. Auch wenn es ein schwerer Grundrechtseingriff ist: Ein Durchsuchungsbeschluss kann mündlich, sogar telefonisch erlassen werden. Stellt die Steuerfahndung fest, dass ein bisher nicht erfasstes Gebäude durchsucht werden soll, kann sie bei dem Richter anrufen und bekommt einen neuen Beschluss!
Einen Durchsuchungsbeschluss kann man mit der Beschwerde angreifen, wenn er rechtswidrig ist. Dazu muss die Beschwerde zum Gericht einlegen und begründen. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei. Ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig, kann das erheblichen Einfluss auf das Ende des Steuerstrafverfahrens haben.
Wenn es im Durchsuchungsbeschluss steht: Wohnung, Räume und andere Gegenstände, die dem Beschuldigten gehören. Auch der Beschuldigte selbst und seine Kleidung darf durchsucht werden. Aber, die Grenze zur körperlichen Untersuchung darf nicht überschritten werden. Mund öffnen ist zulässig, alles andere nicht!
Es werden buchstäblich alle Schubladen aller Schränke geöffnet und durchsucht, egal was sich darin findet. Die Steuerfahndung hört regelmäßig erst auf, wenn alles einmal geöffnet und durchsucht wurde. Dabei ist es egal, ob es sich um Unterwäsche oder Unterlagen handelt. Es wird alles durchsucht.
Da aber meistens Unterlagen, Belege wie Rechnungen gesucht werden, sollte man darauf achten, möglichst noch vor Ort zu verhindern, das alles mitgenommen wird. Was nicht relevant ist muss verbleiben und darf nicht beschlagnahmt werden.
Demgegenüber ist die Online-Durchsuchung eine andere Maßnahme, die wieder andere Voraussetzungen hat.
Sich in einer solch stressigen Situation richtig zu verhalten fällt den meisten Menschen schwer, daher hier
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