Steuerstrafrecht

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Johannes Höfer
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hoefer@port7.de

Hält man sich nicht an geltendes Steuerrecht, kann das erhebliche Folgen haben: Handelt es sich nicht nur um Nachlässigkeiten, können Verstöße gegen das Steuerrecht auch ein Strafverfahren zur Folge haben. In erster Linie geht es dann um den Vorwurf der Steuerhinterziehung – im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, Umsatzsteuer aber auch der Gewerbe- oder Körperschaftssteuer. Im Ernstfall drohen hier mehrere Jahre Haft. Auf die leichte Schulter nehmen sollte man Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht also nicht.

Rechtsanwalt Höfer (Fachanwalt für Steuerrecht) ist Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei für den Bereich Steuerstrafrecht und steht Ihnen bei Bedarf auch sehr kurzfristig zur Verfügung.

Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt: In schweren Fällen drohen mehrjährige Haftstrafen – auch ohne die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum, ist das ein ernstzunehmender Tatvorwurf, dem man sich mit anwaltlicher Unterstützung stellen sollte.

Strafbarkeit nach Abgabenordnung (AO)

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer …

  • … bei (Finanz-)Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • … (Finanz-)Behörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,
  • … pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt

und so Steuern verkürzt oder für sich oder andere ungerechtfertigt Steuervorteile erlangt.

Damit stellt das Gesetz vorsätzliches „aktives Täuschen“ bzw. „nicht informieren“ unter Strafe. Wer hingegen nur leichtfertig z. B. bestimmte Sachverhalte gegenüber den Steuerbehörden nicht oder falsch angibt, riskiert hingegen nur eine Geldbuße wegen Steuerverkürzung.

Umsatzsteuerhinterziehung

Speziell Unternehmen bzw. Unternehmer können sich wegen Umsatzsteuerhinterziehung strafbar machen. In aller Regel geschieht das, wenn die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs missbraucht wird und von Finanzbehörden in der Folge Umsatzsteuer z. B. unberechtigt erstattet wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  • bewusst zu geringe Umsätze oder zu hohe Vorsteuerbeträge angegeben werden oder
  • Vorsteuerabzüge aus Scheinrechnungen geltend gemacht werden.

Ein Strafverfahren kann aber auch drohen, wenn trotz steuerrechtlicher Verpflichtung keine Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben wird.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Geht es im Strafverfahren um einen leichten Fall der Steuerhinterziehung, kann das Verfahren oft relativ „geräuschlos“ mit einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage oder mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden. Aber auch im Falle eines Strafbefehls ist eine Geldstrafe von immerhin bis zu 365 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.

Bei schweren Fällen ist ein Strafbefehl nicht mehr möglich und es drohen höhere Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO sind Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren möglich. Maßgeblich für die Schwere der Tat ist dann die Höhe des Steuerbetrages, der hinterzogen wurde.

Wichtig ist hier außerdem zu wissen: Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann weitere rechtliche Konsequenzen haben. Solche Nebenfolgen sind u. a.

  • Gewerbeuntersagung,
  • Untersagung, als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu werden,
  • Entziehung von Waffenbesitzkarten oder
  • Einziehung.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist eine echte Ausnahme im Strafrecht: Mit einer Selbstanzeige ist es möglich, eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bzw. Umsatzsteuerhinterziehung zu verhindern: Wer rechtswirksam Selbstanzeige erstattet, kann nicht wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es drohen dann „nur“ eine Nachzahlung des hinterzogenen Steuerbetrages und Hinterziehungszinsen.

Die Selbstanzeige muss allerdings rechtzeitig und korrekt vorgenommen werden, damit sie ein Strafverfahren tatsächlich verhindern kann. Sie sollte deswegen keinesfalls

  • unüberlegt und
  • ohne anwaltliche Unterstützung

gestellt werden. Denn im Rahmen der Selbstanzeige müssen

  • nachträglich alle steuerrelevanten Fakten kommuniziert werden,
  • sodass das Finanzamt die korrekte Steuerbelastung leicht ermitteln kann.

Eine Selbstanzeige bei den Finanzbehörden muss deswegen unbedingt professionell begleitet und aufbereitet werden, denn sie erfordert gründliche Vorarbeit und ist vor allem bei Unternehmen ein komplexes Unterfangen.

Gleichzeitig spielt der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle: Eine Selbstanzeige, die zu spät eingereicht wird, hat keine strafbefreiende Wirkung mehr. Für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist es zu spät, wenn

  • die Steuerhinterziehung schon entdeckt ist,
  • das Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet wurde oder
  • schon eine formelle Anordnung der Betriebsprüfung bekanntgegeben ist.

Andere Straftaten im Kontext Steuerstraftaten

Im Zusammenhang mit Steuerstraftaten stehen oft auch andere Straftaten im Raum, vor allem aus dem Bereich Wirtschaftsstrafrecht und dem allgemeinen Strafrecht:

  • Sozialversicherungsbetrug,
  • Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche,
  • Insolvenzverschleppung, wenn Bilanzen nicht rechtzeitig erstellt wurden,
  • Bankrott,
  • Urkundenfälschung oder das
  • Fälschen technischer Aufzeichnungen.

Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung

Steuerstrafverfahren können in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende Folgen haben: schwere Strafen inkl. möglicher Nebenfolgen einerseits. Andererseits kann auch das öffentliche Ansehen einer Person enorm leiden, vor allem in der Geschäftswelt.

Anwaltliche Unterstützung ist deswegen in einem Steuerstrafverfahren zur Schadensbegrenzung unerlässlich. So kann ein Rechtsanwalt z. B.

  • Nebenfolgen (Gewerbeuntersagung etc.) durch geschickte Verhandlung vermeiden,
  • Kontrollen durchführen, um doppelte Einziehung (= Zahlungen) zu verhindern,
  • strategisch und rechtlich korrekt kommunizieren, wenn ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung aus einer Betriebsprüfung entsteht (Stichwort: Mitwirkung contra Schweigepflicht),
  • an Schnittstellen zum Wirtschaftsstrafrecht (z. B. Geldwäsche, Sozialversicherungsbetrug etc.) beraten und vertreten,
  • über unterschiedliche Verjährungsvorschriften (5 bis 15 Jahre!) 376 AO aufklären, z. B. auch im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige.

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